Drittstaatsangehörige, die aus der Ukraine fliehen, dürfen nicht an der Weiterreise gehindert werden!

Nach einer mühseligen Odyssee haben wir unserem Klienten Kwaku zu seinem Recht verholfen!

Ihm wurde Anfang April sein Pass, in dem sich auch sein ukrainischer Aufenthaltstitel befand, von der Polizei abgenommen. Seither versuchte er, diesen Pass wiederzuerlangen. Aber auch als wir uns in seinem Namen an das BFA wandenten, weigerte sich das BFA (Hernalser Gürtel Team 4), ihm seine Dokumente auszuhändigen.

Stattdessen forderte die Behörde ihn auf, sich im „Schengenstaat Ukraine“ einzufinden.

Niedertracht sind wir vom BFA gewohnt, aber die Aufforderung in ein Land zurückzukehren, in dem ein Krieg herrscht mit gleichzeitiger Weigerung, die Dokumente zurückzugeben, war auch uns neu.

Verfahrensanordnung BFA “im Schengenstaat Ukraine einfinden”

Wir stellten einen Antrag auf Ausfolgung der persönlichen Dokumente unsere Klienten. Ein solcher Antrag muss bescheidmäßig beantwortet werden. Gleichzeitig informierten wir das BFA, dass es sich bei einer solchen Weigerung der Herausgabe des Passes um Urkundenunterdrückung handeln kann.

Stattdessen erhielten wir per Email die Auskunft, dass unser Klient „jederzeit bei Vorlage eines gültigen Flug- oder Bahntickets“ bei der BBU seine Dokumente abholen könne. Misstrauisch gegenüber dieser Auskunft begleiteten wir ihn also zur BBU. Die BBU, Erfüllungsgehilfen des BFA, hatten für uns die Auskunft, dass sie keinen Pass haben und dass dieser beim BFA sei.

Bei deren Telefonat mit dem Leiter des Teams 4, um herauszufinden, was jetzt vor sich geht, konnten wir den Beamten durch das Telefon schreien hören, dass er Kwaku sicher nicht den Pass zurückgeben werde, dass er „illegal“ sei und seinen Pass dann haben könne, wenn er im Flieger Richtung Ghana sitze.

Wir forderten die bescheidmäßige Erledigung unseres Antrags, in der Hoffnung im Rechtsmittelverfahren, an vernunftbegabte Menschen heranzukommen, die die Rechtslage verstehen.

Es gilt nämlich für alle Drittstaatsangehörigen, die aus der Ukraine fliehen und bereits in einem Schengenstaat registriert wurden, dass Österreich sie nicht an der Weiterreise hindern darf.

Etappensieg

Nach einer Intervention bei der Direktion des BFA scheint sich die Vernunft dort letztendlich auch durchgesetzt zu haben,da sie uns folgendes mitteilten:

„Grundsätzlich gilt: Drittstaatsangehörige, die nicht über Asyl oder einen vergleichbaren Schutzstatus in der Ukraine verfügen, fallen nicht unter die Vertriebenen-Verordnung. Sie können aber in Österreich aus humanitären Gründen einreisen oder durch Österreich durchreisen, um weiter in ihren Herkunftsstaat zu gelangen. Sie sind so lange in Österreich legal aufhältig, solange sie sich ernsthaft um die Heimreise bemühen und alle dafür nötigen Schritte ohne unnötigen Aufschub vornehmen. In diesem Fall besteht der legaler Aufenthalt so lange, bis sie in ihren Herkunftsstaat weiterreisen können.“

Unser Klient, Kwaku, hat einen Studienplatz in einem anderen, weniger offensichtlich rassistischen Land gefunden und wird dort sein Studium beenden können.

Wir wünschen ihm alles Gute und viel Erfolg und kämpfen weiter!

Denn während andere staatlich und kirchlich geförderte Beratungseinrichtungen längst mitmachen bei der Ungleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen und aufgeben, bevor sie überhaupt kämpfen, steht Asyl in Not stets an der Seite von ALLEN Geflüchteten.

Und das ohne die Ressourcen, die den großen Trägern zur Verfügung stehen, sondern mit dem besten Team der Welt, das zum Großteil ehrenamtlich arbeitet.

Wir suchen uns unsere Klient*innen nicht nach Hautfarbe aus. Traurig, dass man das überhaupt aussprechen muss.

Kübra Atasoy
Vorsitzende
Asyl in Not

Beamte: BFA Hernalser Gürtel,
Team 4,
Hotwagner, Nagl und Raich

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