Erfolgreiche Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht.
Ein Bericht von Michael Genner, Asyl in Not

Natalia sollte zwangsverheiratet werden. Ein alter Mann aus dem Umfeld des Diktators Kadyrov hatte ein Auge auf sie geworfen. Zwei Männer aus seinem Gefolge besuchten ihren Vater, der zwar zunächst protestierte, sich dann aber dem Druck beugte. Sich Kadyrovs Leuten zu widersetzen, geht fast stets tödlich aus.
 
Natalias Mutter Zulikhan traf die einzig richtige Entscheidung: Sie flüchtete mit ihrer Tochter nach Österreich. Verfolgung droht ihnen beiden von zwei Seiten: vom verschmähten alten Kadyrov-Mann, der sich auf die Struktur des Regimes stützen kann; aber auch von Natalias Vater, der ihren Ungehorsam nicht hinnehmen kann.
 
In Österreich lebt Zulikhans Tochter Malika mit ihren drei Kindern; sie arbeitet Vollzeit. Sie hat mir dankenswerter Weise Material über die allgemeine Lage der Frauen in Tschetschenien zur Verfügung gestellt, das ich in diesem Verfahren gut brauchen konnte.
 
Seit ihrer Ankunft in Österreich Anfang 2012 wurden Natalia und Zulikhan von mir vertreten. Ich begleitete sie zur Einvernahme nach Traiskirchen, schrieb eine Stellungnahme und sodann die Beschwerde gegen den (natürlich negativen) Traiskirchner Bescheid. Im Mai 2014 war ich mit ihnen bei der Beschwerdeverhandlung im neuen Bundesverwaltungsgericht.
 
Das Bundesasylamt hatte sich für den negativen Bescheid ein Jahr Zeit gelassen und dann allen Ernstes behauptet, es habe Natalias Schilderungen „generell an Emotionen gefehlt“. Die Beamtin  habe nicht den Eindruck gewonnen, daß sie die Geschehnisse selbst erlebt habe. Die Gründe für ihre Ausreise lägen „im rein privaten Bereich“, da sie „ihre Lebenssituation verbessern wollten“.
 
Seit Natalias Befragung war ein Jahr vergangen, sodaß sich die Frage aufdrängte, ob die Organwalterin sich wirklich genau erinnern konnte, wie emotionell Natalia damals war. Ich meinerseits erinnerte mich ganz anders daran.
 
In meiner Beschwerde betonte ich, daß Natalia bei der Einvernahme innerlich sehr aufgewühlt, aber in sich gekehrt war; zugleich zu gehemmt, um ihre Emotionen sichtbar auszudrücken.
 
Zur Zwangsverheiratung meinte das Asylamt, Ehen würden traditionell von den Eltern arrangiert; Natalia aber habe doch vorgebracht, weder ihr Vater noch ihre Mutter hätten gewollt, daß sie den wesentlich älteren Mann eheliche. Daher (!) könne ihre Geschichte nicht stimmen…
 
In der Beschwerde brachte ich vor, daß zwar arrangierte Ehen traditionell so geschlossen werden, wie von der belangten Behörde dargestellt. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, daß sich Natalias persönliches Schicksal nicht so zugetragen haben kann, wie von ihr vorgebracht. In ihrem Fall handle es sich ja eben nicht um eine traditionell arrangierte Ehe, sondern um eine gewaltsam erzwungene Ehe, wie sie leider unter dem Kadyrov-Regime üblich geworden ist.
 
Ich verwies auf einen Bericht des Menschenrechtszentrums „Memorial“, worin es heißt: „Keine staatliche Struktur vor Ort ist in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Behörden und der häuslichen Gewalt zu schützen.“ (…) Jede Frau, die von Kadyrow oder einem von Kadyrows Leuten in Augenschein genommen worden ist, wird ein Opfer deren Nachstellungen. Und in so einer Situation können viele Frauen aus Angst um ihre Angehörigen nicht Nein sagen.“
 
Der Versuch der belangten Behörde, Natalias Vorbringen mit „traditionell arrangierten“ Eheschließungen zu vergleichen, gehe somit ins Leere, da es sich um zwei grundverschiedene Vorgangsweisen handle.
 
Am 15. Mai  fand die Beschwerdeverhandlung im Bundesverwaltungsgericht (BVwG) statt. Richterin Anke Sembacher ist seit 1. Jänner 2014 im Amt; vorher hat sie sich wissenschaftlich mit Menschenrechtsfragen (insbesondere auch Frauenrechten) befaßt und darüber publiziert. Zuletzt war sie als Schriftführerin am Verfassungsgerichtshof tätig.
 
Sie hat die Verhandlung in einer sehr angenehmen Weise geführt, die sich wohltuend abhob von so manchem, was wir im früheren Asylgerichtshof mitunter, im Asylamt fast regelmäßig erleben mußten.
 
Schon am 20. Mai 2014 erließ sie ein positives Erkenntnis, das unserer Argumentation voll Recht gibt und das Vorbringen des Asylamtes in die Schranken weist. Einige Passagen aus dieser richtungweisenden Entscheidung (W210 1432728-1/BE und W210 1432729-1/8E) will ich hier zitieren:
 
„Die beiden Beschwerdeführerinnen schilderten der erkennenden Richterin unabhängig voneinander die Vorfälle; beide wußten über die Daten und den Ablauf in einem Detailgrad Bescheid, der nur den Schluß zuläßt, daß sie den Besuch der beiden Männer tatsächlich miterlebt und in Kenntnis der Lage in Tschetschenien ihre Schlüsse daraus gezogen haben.
 
Beide zeigten Emotionen, es machte ihnen sichtlich Schwierigkeiten, darüber zu berichten und dennoch gaben sie sich Mühe, ein Bild über die Geschehnisse wiederzugeben, ohne daß sie dazu aufgefordert werden mußten.
 
Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Tradition des Brautraubes wieder aufgeflammt, den Berichten ist auch zu entnehmen, daß es auch von Seiten Ramsan Kadyrows und seiner Anhänger zu Übergriffen im Schutz dieser Tradition kommt, gegen die kein wirksamer Schutz besteht und die aber gerade nicht im Rahmen der traditionellen Muster verlaufen.
 
Gerade deshalb mußte auch von der Beweiswürdigung der belangten Behörde abgegangen werden, die vermeint, daß das Vorbringen schon allein deshalb, weil der Brautraub nicht traditionell ablaufen sollte, nicht glaubhaft sei. Angesichts der unzweifelhaften Berichte ist davon auszugehen, daß im Rahmen dieser willkürlichen Übergriffe gerade nicht auf die Einhaltung der Tradition geachtet wird.
 
Es droht beiden, weil sie sich in der patriarchisch organisierten tschetschenischen Gesellschaft gegen den Ehemann und Vater, gegen die Familie, gestellt haben, Gefahr für Leib und Leben seitens der unmittelbaren Familie. (…) Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, daß es gegen Gewalt gegen Frauen, insbesondere auch häusliche Gewalt gegen Frauen, keine effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten, geschweige denn tatsächliche Schutz- und Zufluchtsmöglichkeiten, etwa in Form von Frauenhäusern gibt. Weiters ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, daß es erst recht keine Schutzmöglichkeiten gibt, wenn die Gewalt gegen Frauen von Kräften ausgeht, die Ramzan Kadyrow nahe stehen.
 
Zudem führen die beiden in Österreich einen unabhängigen Lebensstil, möchten einer Arbeit nachgehen und sind der deutschen Sprache bereits mächtig; dies erschwert auch unter dem Gesichtspunkt des mangelnden familiären Rückhalts eine Wiedereingliederung in die traditionell geprägte Gesellschaft des Herkunftslandes.
 
Die beiden Beschwerdeführerinnen konnten glaubhaft machen, daß ihnen Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht.“
 
Dieses Erkenntnis des BVwG ist eine wichtige Grundsatzentscheidung. Tschetschenische Frauen, die sich der traditionellen Familienordnung widersetzen, erhalten Asyl! Das war im bisherigen Asylgerichtshof ganz und gar nicht klar. Ein großer Fortschritt in der Judikatur, zu dem Asyl in Not beigetragen hat.

Michael Genner
Obmann von Asyl in Not

26. Juni 2014

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