Verwahrlosung der Judikatur

Herr K. stammt aus dem türkisch beherrschten Teil von Kurdistan. 1993, mit 19 Jahren, wurde er als Mitglied der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) verhaftet, gefoltert und zu lebenslanger Haft verurteilt. Er trat mehrmals in den Hungerstreik; seine Gesundheit ist schwerst zerrüttet.

2010, nach fast siebzehnjähriger Haft, wurde er bedingt entlassen. Er wurde weiterhin von der Polizei überwacht und bedroht. Auch hätte er zum Militärdienst einrücken müssen. Das lehnte er ab. Er wollte nicht den Unterdrückern seines Volkes dienen. Wenige Monate nach seiner Haftentlassung flüchtete er nach Österreich.

Zwei seiner Brüder leben hier; mit einem lebt er im gemeinsamen Haushalt. Er betätigt sich in einem kurdischen Exilverein.

Das Asylamt lehnte seinen Antrag ab. Die abgesessene Haft liege hinter ihm und sei daher nicht mehr asylrelevant. Seine Angaben über die Bedrohung durch die Polizei seien widersprüchlich. Die Einberufung zum Militärdienst sei keine Verfolgung; Kurden seien beim Militär nicht schlechter gestellt als andere Präsenzdiener.

K. erhob Beschwerde an den Asylgerichtshof. Später erst fand er zu uns Kontakt und erteilte mir Vollmacht. Ich legte einen psychotherapeutischen Befundbericht von Frau Dr. Ledebour (Hemayat) vor, die K. behandelt. Sie diagnostizierte eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD10 F43.1) zu Folge serieller Traumatisierung in Gefangenschaft.

Herr K. sei im Fall der Ignoranz seiner besonderen Schutzbedürftigkeit einem erhöhten Selbstmordrisiko ausgesetzt.

Ohne eine Verhandlung durchzuführen (und somit auch ohne eine von uns namhaft gemachte Zeugin zu hören), wies der Asylgerichtshof (Richter Nikolas Bracher als Vorsitzender und Martin Diehsbacher als Beisitzer) die Beschwerde ab.

Die „Begründung“:

Im Fall seiner Einziehung zum Militär sei „nicht feststellbar, daß jener mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus in seiner Person gelegenen Gründen mit einer mit wesentlichen Eingriffen in seine Rechtssphäre einhergehenden Verfolgungsintensität erreichenden Behandlung in Unterscheidung zu anderen Militärdienstleistenden zu rechnen hätte“.

Alles klar? Es wird ihm, dem eben aus der Haft entlassenen, gefolterten kurdischen Exsträfling und PKK-Anhänger beim türkischen Militär schon nichts geschehen!

Des weiteren behauptet der Asylgerichtshof, in dem von mir vorgelegten Befundbericht von Frau Dr. Lebebour befinde sich die Diagnose einer „komplexen posttraumatischen Belastungsstörung“ nicht.

Diese Behauptung des Asylgerichtshofes ist völlig aktenwidrig. Soweit der juristische Fachausdruck für das, was man im Sprachgebrauch normaler Menschen „freche Lüge“ nennt.

Nikolas Bracher war einmal Rechtsberater. Er hat einmal, sozusagen, zu uns gehört. So tief kann einer sinken! Für das weitere Schicksal des Herrn K. trägt Nikolas Bracher (nikolas.bracher@asylgh.gv.at) mit seinem Beisitzer die volle persönliche Verantwortung. Er wird ihr nicht entgehen.

Michael Genner

Obmann von Asyl in Not

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Kontonummer 5.943.139, Asyl in Not

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