“Vage und oberflächlich”
Ein weiterer Erfolg unserer parteiischen Rechtsvertretung
Zur Abwechslung ein Fall, der nicht von Herrn Schwarz verpfuscht wurde, sondern von einer ansonsten eher netten jungen Beamtin, die aber wahrscheinlich nicht so durfte, wie sie wollte… Das Verfahren ist jetzt aber gut ausgegangen in zweiter Instanz.
Frau Zulikhan, ungefähr 60 Jahre alt, ist 2012 aus Tschetschenien nach Österreich geflüchtet; ihr Sohn lebt seit langem hier und ist österreichischer Staatsbürger. In ihrer Heimat hatte sie ihren Neffen, der bei den Rebellen war, unterstützt, ihm Lebensmittel und Medikamente beschafft und ihn und seine Kameraden bewirtet.
Infolge dessen war sie von den prorussischen Kadyrov-Behörden aus ihrem Haus entführt und an einem ihr unbekannten Ort fünf Tage angehalten worden. Dort hatte man sie schwer mißhandelt, ihr die Zähne ausgeschlagen und ihr eine (ungeladene) Waffe an die Schläfe gesetzt und abgedrückt.
In der Haft hatte sie sich eine Lungenentzündung zugezogen, da sie auf dem feuchten Boden schlafen mußte. Auf der Folter hatte sie unterschrieben, sie werde in Zukunft mit den Behörden kollaborieren und ihren Neffen verraten. Sie war dann freigelassen worden und ehebaldigst geflüchtet.
Das Bundesasylamt wies ihren Antrag ab. Im Bescheid stand, bei jenen Ausführungen, wo Zulikhan von der Mitnahme und Anhaltung sprach, sei zu erkennen gewesen, „daß diese jeglicher Gefühlsbeschreibung entbehrten“.
Auch seien diese „Ausführungen zu der behaupteten Mitnahme und Anhaltung nicht ausführlich beschrieben worden, sondern jener Teil vage und oberflächlich beschrieben worden“. Zulikhan sei mit keinem Wort auf ihren damaligen Zustand eingegangen..
Von all dem, was das Bundesasylamt da behauptete, stimmte nicht ein Wort. Zulikhan hatte die erlittenen Mißhandlungen ausführlich beschrieben, etwa die Scheinerschießung und das Einschlagen der Zähne, die ihr hier in Österreich vollständig entfernt wurden, wofür sie einen ärztlichen Befund vorlegte. Auch war ihr Vorbringen durchaus gefühlsbetont. So steht in der Niederschrift:
„Ich schlief noch, sie zerrten mich aus dem Bett, sie schlugen und traten mich und fragten, wo er sei (die Ast weint).“ („Ast“ = Antragstellerin).
Ihre Gemütsbewegung war so, daß ihr während der Einvernahme mehrmals eine Pause angeboten wurde. Was hätte sie also noch erzählen sollen, damit ihr Vorbringen nicht mehr „vage und allgemein“ war? Zuletzt behauptete das Bundesasylamt noch, soziale Kontakte, die eine Bindung zu Österreich darstellen, könnten nicht festgestellt werden. Dies obwohl Zulikhan bei ihrem Sohn, einem Österreicher, wohnt…
Auf Ersuchen ihres Sohnes übernahm ich ihre Rechtsvertretung und erhob Beschwerde an den nunmehrigen Bundesverwaltungsgerichtshof, wo im April 2014 eine öffentliche Verhandlung stattfand. Zulikhan schilderte auch diesmal ausführlich und widerspruchsfrei, was man ihr angetan hatte. Vor kurzem erhielt ich die positive Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Richter Dr. Dajani, Geschäftszahl W111 1429950-1/7E) zugestellt: Zhulikhan erhielt den Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Ein glückliches Ende. Aber Zulikhan hätte bei so klarer Rechts- und Aktenlage natürlich sofort in erster Instanz Asyl erhalten müssen.
Daß das nicht geschah und sie zwei Jahre warten mußte, ist auf offenkundige Mängel der erstinstanzlichen Entscheidungsmethoden zurückzuführen. Zwei Jahre Ungewißheit sind für eine alte Frau, die vielleicht nicht mehr allzu viele Jahre vor sich hat, eine lange Zeit. Zumal wenn sie vorher schon so viel mitgemacht hat wie Frau Zulikhan.
Es gehört sich also wohl, daß der Staat Österreich meiner Mandantin eine angemessene Entschädigung zahlt.
Michael Genner
Obmann von Asyl in Not
15. Oktober 2015