Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat gegen mich Vorerhebungen wegen § 282 Strafgesetzbuch (Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen) eingeleitet:

Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, daß es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, zu einer mit Strafe bedrohten Handlung auffordert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

Ich habe im Februar 2006 auf einer Veranstaltung der Grünen in Innsbruck einen Vortrag zum neuen Asyl- und Fremdenrecht gehalten und dazu aufgerufen, Schutzräume für Verfolgte zu schaffen, um deren Abschiebung zu verhindern.

Seit 1. Jänner 2006 werden nämlich auch Traumatisierte und Folteropfer verhaftet und gnadenlos in unsichere „Dublin-Staaten“ deportiert. Dort sind sie neuerlichen Verletzungen ihrer Menschenrechte, neuer unmenschlicher Behandlung ausgeliefert. Dort werden sie eingesperrt und mißhandelt; dort droht ihnen selbst die Weiterschiebung in den Tod.

Die „Tiroler Tageszeitung“ berichtete unter dem Titel „Verein versteckt Asylwerber vor der Exekutive. Verstoß gegen Gesetz wird einkalkuliert“ ausführlich über meinen Besuch. Frau Prokops Tiroler Hilfswillige (FPÖ und „Liste Federspiel“) nahmen das zum Anlaß, um „harte Maßnahmen“ gegen mich zu fordern. Offenbar ist die Innsbrucker Staatsanwaltschaft nun dieser Anregung gefolgt.

Worin besteht eigentlich die „strafbare Handlung“, zu der ich aufgerufen habe? Das ist nachzulesen im berüchtigten Paragraphen 115 des Prokopschen Fremdenpolizeigesetzes:

„Wer mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugtenAufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union erleichtert, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

Diesen Paragraphen habe ich beim Verfassungsgerichtshof angefochten. Er soll dazu dienen, NGOs einzuschüchtern. Bei mir wird das nicht gelingen. Verfolgungen dieser Art gehören zu meinem Berufsrisiko. Der Prozeß wird Gelegenheit bieten, die permanenten Verletzungen der Menschenrechte durch österreichische Behörden öffentlich kundzutun.

Ich berufe mich auf mein Notwehrrecht (§ 3 StGB):

„Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren.“

Flüchtlingen, die Österreich zurückschiebt, drohen rechtswidrige Angriffe auf ihr Leben, ihre Gesundheit, ihre körperliche Unversehrtheit und ihre Freiheit. Sie davor zu schützen, ist nicht nur ein Recht, sondern eine selbstverständliche Pflicht.

Michael Genner

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