Letzteres liegt daran, daß der Instanzenzug zum Verwaltungsgerichtshof mit 1. Juli 2008 abgeschafft wurde. Im neuen Asylgerichtshof hält als einziger Lichtblick die Tschetschenien-Abteilung (der einige hervorragende neue RichterInnen angehören) im wesentlichen an der bisherigen Judikatur fest. Auch afghanische Frauen erhalten nach wie vor Asyl.

Die sonstigen Senate hingegen verfahren nach dem Spruch: „Wenn die Katz’ aus dem Haus ist, haben die Mäus’ Kirtag.“ Und machen, was sie wollen.

Die Haupt-„Front“ aber war auch heuer nach wie vor „Dublin“: Der Kampf um den Zugang zum Asylverfahren. Dank unseren Rechtsmitteln wurden im ersten Halbjahr 35 Dublin-Bescheide erwachsener Flüchtlinge (plus 49 Kinder) vom Asylgerichtshof behoben.

Das ist sogar mehr als im Vergleichszeitraum des Vorjahres (damals 26). Das Erfolgsrezept besteht darin, die Behauptungen der amtseigenen „Gutachter“, denen zufolge es unseren Klienten ohnedies gut genug für die Abschiebung geht, durch fundierte Gegengutachten unabhängiger Experten zu widerlegen, sodaß der Asylgerichtshof die rechtswidrigen „Dublin-Bescheide“ der Erstinstanz behebt..

Unser besonderer Dank gilt hier dem Verein „Hemayat“, der in Wien eine Therapieeinrichtung für Folteropfer betreibt und auf diesem Gebiet unser wichtigster Partner ist.

So gelingt es mitunter, die sechsmonatige Überstellungsfrist zu überstehen, nach deren Ablauf Österreich automatisch für das Verfahren zuständig wird. Diese Frist kann allerdings auf achtzehn Monate verlängert werden, wenn der Flüchtling untertaucht. Aber auch diese lange Zeit haben manche unserer KlientInnen glücklicher Weise übertaucht.

Andere wieder nützten erfolgreich eine Bestimmung der Dublin-Verordnung, die vorsieht, dass nach dreimonatigem Aufenthalt außerhalb der EU die Zuständigkeit des Landes, in das sie abgeschoben werden sollten, erlischt.

Dazu ist es allerdings erforderlich, bei der neuerlichen Reise nach Österreich unterwegs nirgends erwischt zu werden. Was naturgemäß die Preise der Schlepper in die Höhe treibt. Diese lassen sich bei Frau Fekter für den guten Geschäftsgang herzlich bedanken…

Gewonnen haben wir schließlich eine (über eine befreundete Rechtsanwältin eingebrachte) Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Familienvater war in Österreich schon zum Verfahren zugelassen, als seine Frau und Kinder (im Vertrauen auf seinen gesicherten Status) über Polen nachkamen.

Das Asylamt wies trotzdem allesamt, auch den Vater, nach Polen aus; der Asylgerichtshof wies (entgegen seiner sonstigen Judikatur) unsere Beschwerde ab. Der Verfassungsgerichtshof gab uns Recht. Selbst nach dem Wortlaut der Dublin-Verordnung gilt die Zulassung eines Familienmitglieds für alle.

Alle diese Erfolge beruhen auf der konsequenten, parteiischen Arbeit unseres kleinen Teams: Michael Genner ist 25 Stunden angestellt, Mag. Judith Ruderstaller 15 Stunden (was drüber geht, ist ehrenamtlich). Sonst: ein Zivildiener; einige JusstudentInnen (ehrenamtlich).

Und das ist es dann schon. Wir halten die Stellung…

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