Tschetschenenflüchtlinge wurden erpresst!

Asyl in Not hat gegen 15 der 74 Aufenthaltsverbote, die die Bezirkshauptmannschaft Gmünd über tschetschenische Asylwerber verhängt hatte, Berufung erhoben. Diese 15 Flüchtlinge werden im Lager Kostelec von der tschechischen Hilfsorganisation OPU betreut und haben uns schriftliche Vertretungsvollmachten erteilt. Auf den Vollmachten ist schriftlich folgendes vermerkt:

“Ich habe in der Nacht von 31. Oktober auf 1. November die Grenze nach Österreich überquert und bei der Gendarmerie Gmünd um Asyl angesucht. Mein Ansuchen um Asyl wurde von den Beamten ignoriert. Ich habe meinen Asylantrag nicht freiwillig zurückgezogen. Ich wurde in der Nacht des 1. November gegen meinen Willen aus Österreich abgeschoben. Kostelec, 9. November 2003”

Herr Strasser und seine Beamten behaupten noch immer steif und fest, die Tschetschenen hätten keine Asylanträge gestellt. Sie werden wohl nur spazieren gegangen sein von Tschetschenien bis nach Gmünd und aus lauter Spaß durch den Grenzfluß gewatet sein. Also noch einmal, damit es auch Strasser & Co verstehen:

§ 3 (2) AsylG 1997 lautet: “Ein Asylantrag ist gestellt, wenn Fremde auf welche Weise immer gegenüber einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erkennen geben, in Österreich Schutz vor Verfolgung zu suchen.”

Es ist nicht nötig, daß die Flüchtlinge das Wort “Asyl” verwenden. Der Umstand, daß sie Tschetschenen sind, daß sie also aus einem Land geflüchtet sind, wo ihre ganze Volksgruppe der Verfolgung durch eine fremde Besatzungsmacht ausgeliefert ist, in Verbindung damit, daß sie durch den Grenzfluß auf die Beamten zugewatet sind, reicht aus, um als Asylantrag zu gelten. Asylwerber dürfen nicht zurückgeschoben werden; sie zur Zurückziehung ihrer Anträge zu zwingen, ist Amtsmißbrauch.

 Familienzerreißung angedroht !
 Mittlerweile liegt zumindest in einem Fall ein Geständnis der niederösterreichischen Sicherheitsdirektion vor. Fremdenpolizeichef Peter Amerinhof plaudert im “Profil” vom 17.11. aus der Schule: Diesem tschetschenischen Ehepaar hätten “die Beamten erklärt, was mittellosen Flüchtlingen in Österreich drohe: Der Mann könne, von Frau und Kindern getrennt, in Schubhaft genommen werden. Unter diesen Umständen habe die Familie den Asylantrag zurückgezogen”. Sie wurde daraufhin nach Tschechien zurückgeschoben.

Diese Ungeheuerlichkeit kommt einem österreichischen Beamten so glatt über die Lippen. Selbstverständlich ist es menschenrechtswidrig, Familien auseinanderzureißen. Selbstverständelich ist eine Zurückziehung des Asylantrages unter diesen Umständen null und nichtig. Selbstverständlich stellt diese “Rechtsbelehrung”, die Herrn Amerinhofs Beamte den Flüchtlinge erteilten, einen Akt der Erpressung dar. Daher wird die strafrechtliche Verfolgung Ernst Strassers und seiner Beamten auch auf diesen Tatbestand auszudehnen sein.

Michael Genner, Asyl in Not

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