Erfolgreiche Rechtsvertretung durch Asyl in Not

Asyl für eine vergewaltigte tschetschenische Frau und ihre Mutter. Zynischer Bescheid des Bundesasylamtes behoben! Diese Entscheidung des BVwG könnte für künftige Verfahren richtungweisend sein.

Asyl für eine vergewaltigte tschetschenische Frau und ihre Mutter. Zynischer Bescheid des Bundesasylamtes behoben!

Aisat und ihre Mutter Safia (Namen geändert) sind aus Tschetschenien nach Österreich geflüchtet. Aisats Mann und ihr Bruder waren eines Tages von der Arbeit nicht heimgekehrt. Eine Woche später hatte ihr Mann sie angerufen und ihr kurz mitgeteilt, sie hätten sich den Kämpfern gegen das Kadyrov-Regime angeschlossen. Seither hatte sie nichts mehr von ihnen gehört.
 
Nicht lange danach kamen Kadyrov-Militärs zu Aisat und fragten, wo die beiden wären. Mit der Antwort, sie wisse es nicht, gaben sie sich diesmal noch zufrieden. Aber sie kamen wieder. Beim zweiten „Besuch“ schlugen und beschimpften sie die junge Frau. Sie erzählte ihrer Mutter davon, die seither oft über Nacht bei ihr blieb. Dann kamen die Männer zum dritten Mal.
 
Diesmal wurde Aisat von einem der drei „Besucher“ mit dem Gewehrkolben geschlagen und sodann vergewaltigt. Ihre Mutter versuchte vergebens, sie zu schützen. Aisat schluckte danach Tabletten, um Selbstmord zu begehen; die Mutter brachte sie dazu, die Tabletten zu erbrechen. Sie brachte sie ins Krankenhaus, wo sie behandelt wurde und einen Befund erhielt, den sie später im Asylverfahren vorlegte. Aisat flüchtete mit Hilfe ihrer Mutter nach Inguschetien und von dort weiter nach Österreich.
 
Ihre Mutter erhielt sodann polizeiliche Ladungen, denen sie nicht Folge leistete, sodaß sie gewaltsam vorgeführt wurde. Man brachte sie in einen Keller, verhörte und schlug sie. Durch Interventionen ihres Onkels und der Dorfältesten kam sie frei. Mit Hilfe des Onkels flüchtete sodann auch sie nach Österreich.
 
Im Asylverfahren erzählten Aisat und ihre Mutter bei mehreren Befragungen ihre Erlebnisse fast stets gleichlautend, mit nur geringen chronologischen Abweichungen. Lediglich bei der polizeilichen Erstbefragung (wo man stets aufgefordert wird, nur „ganz kurz alle Fluchtgründe“ zu nennen) war protokolliert worden, die Mutter sei bei allen drei „Besuchen“ der Kadyrovci anwesend gewesen.
 
Schon bei der folgenden, ausführlicheren Einvernahme stellte Aisat klar, daß die Mutter erst beim dritten Mal dabei war. Sie fügte hinzu, sie sei „keine Maschine“, es sei schwer sich zu erinnern, nach allem was passiert sei.
 
Wie nicht anders zu erwarten, konstruierte das Asylamt daraus einen Widerspruch und schloß auf mangelnde Glaubwürdigkeit. Es sei auch unplausibel, daß Aisat erst nach dem dritten Vorfall ausgereist sei. Weiter sei es „nicht lebensnah“, daß ihr Mann und ihr Bruder sie so einfach im Stich gelassen hätten.
 
Jedoch räumte das Asylamt immerhin ein, die Vergewaltigung könne glaubhaft sein: „Es ist nicht auszuschließen, daß Ihr diesbezügliches Vorbringen der Wahrheit entspricht. Sie legten einen Bericht über Ihre gynäkologische Untersuchung vor, der authentisch zu sein scheint.“ 
 
Jedoch habe es „Widersprüche“ gegeben: Aisat habe einmal gesagt, der Mann habe sie ins Schlafzimmer „getragen“, dann aber: „Er hat mich ins Schlafzimmer gezerrt.“ Ein weiteres Mal: „Er hat mich an den Haaren gepackt und ins andere Zimmer gezerrt, ich bin gekrochen“.
 
Schlimm genug, daß Aisat einer unfreundlichen Beamtin, die offenbar entschlossen war, ihr nicht zu glauben, Details ihres schrecklichen Erlebnisses erzählen mußte. Schlimmer noch aber die Schlußfolgerungen:
 
 „Glaubhaft ist vielmehr, daß Sie unter gänzlich anderen Umständen Opfer einer Vergewaltigung wurden und eine solche in der Hoffnung auf einen positiven Ausgang des Asylverfahrens in eine erfundene Fluchtgeschichte einbauten.“
 
Ja sogar, daß Aisat (abgesehen von „getragen“ oder „gezerrt“) ihre Erlebnisse stets gleichlautend erzählte, wurde ihr von der Behörde zur Last gelegt:
 
„Daß es Ihnen gelang, ein in weiten Teilen widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten, ist nach Einschätzung der Behörde allerdings nicht der Tatsachenrichtigkeit Ihrer Behauptungen zuzuschreiben, sondern vielmehr Ihrer Intelligenz und Ihrer guten Schulbildung, die es Ihnen offensichtlich ermöglichte, Ihre Geschichte gut einzustudieren und wiederzugeben. Die Behörde hat den Eindruck, daß hier eine eingelernte Geschichte vorgetragen wurde.“
 
Es gehört eine ordentliche Portion Zynismus dazu, einer vergewaltigten Frau so etwas zu unterstellen. Unseren Beschwerden gab der damalige Asylgerichtshof statt und verwies die Sache an die Erstinstanz zurück.
 
Aisat und ihre Mutter wiederholten ihr Vorbringen. Das Asylamt gewährte Aisat diesmal (wegen ihrer Vergewaltigung) subsidiären Schutz, beharrte jedoch auf der Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben zur Verfolgung wegen ihres Mannes und ihres Bruders. Der Asylantrag der Mutter wurde auch diesmal gänzlich negativ beschieden.
 
Unsere abermaligen Beschwerden gelangten nun zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Mangels einer damals verfügbaren weiblichen Rechtsberaterin begleitete ich die beiden Frauen zur Verhandlung am 12.11.2014 (Richterin Birgit Waldner-Bedits), verließ aber den Saal, während Aisat die Vergewaltigung beschrieb. Anders als in der ersten Instanz fand die Befragung vor dem BVwG in einer ruhigen und angenehmen Atmosphäre statt. Anfang Dezember 2014 erhielten wir die positiven Erkenntnisse zugestellt (Geschäftszahlen: W223 1429367-2/5E und W223 1431207-2/6E).
 
In der Beweiswürdigung hielt die Richterin fest, beide Frauen hätten im Rahmen einer intensiven Befragung einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt. Sie hätten immer gleichbleibend, im Grundgerüst wie auch in den wesentlichen Details, das Erlebte flüssig und stimmig erzählt. Daher könnten auch einzelne Widersprüche die grundsätzliche Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht ins Wanken bringen. Einzelne divergierende Angaben beträfen zudem nur Nebenumstände des Fluchtvorbringens und seien nicht dermaßen gravierend.
 
„Die mutmaßliche Vergewaltigung zu glauben, die damit zusammenhängenden asylrelevanten Umstände aber nicht, ist aus Sicht der erkennenden Richterin nicht möglich, zumal es auch im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür gegeben hat, daß die Vergewaltigung aus asylfremden Motiven erfolgt sein könnte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin kann daher nur als Ganzes gesehen werden.“
 
Diese Entscheidung des BVwG könnte für künftige Verfahren richtungweisend sein. Es ist aber zu befürchten, daß die Erstinstanz sich keinen Deut darum scheren wird. Umso wichtiger wird daher auch weiterhin die parteiische Rechtsvertretung durch Asyl in Not sein. Die Arbeit geht uns also auch in Zukunft nicht aus…
 
Michael Genner
Obmann von Asyl in Not

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