Letzte Woche wurden Herr und Frau D. nach Polen abgeschoben. Ein altes, krankes tschetschenisches Ehepaar. Um der Verfolgung in ihrer Heimat zu entgehen, waren sie über Polen nach Österreich geflüchtet, wo ihre drei Söhne seit fünf Jahren als anerkannte Flüchtlinge leben und arbeiten.

Die durchschnittliche Lebenserwartung in Tschetschenien beträgt 65 Jahre. Herr D. ist 69 und leidet an Epilepsie; seine 61jährige Frau ist ebenfalls schwer krank und schwach. Wie viel Zeit bleibt ihnen noch? In Österreich lebten sie bei einem der Söhne in Bregenz, wurden im Kreis der Familie gepflegt und betreut. Angehörige begleiteten sie zum Arzt, dolmetschten für sie, unterstützten sie finanziell.

Das hat ihnen sehr geholfen, körperlich und vor allem seelisch; es ist ihnen etwas besser gegangen. Drei Monate lang. Dann stand die Polizei in Bregenz vor der Tür.

Nicht zuständig“, hatte das Bundesasylamt entschieden. Wer über Polen einreist, muß auch wieder nach Polen zurück. So steht es in der „Dublin-Verordnung“. Das Asylamt fügt noch eine Portion Zynismus hinzu: In Polen würden die D.’s bestimmt eine bessere medizinische Versorgung bekommen, als sie die Angehörigen hier bieten können…

Die Söhne sind zufällig keine ausgebildeten Ärzte. Solche werden sich aber für die Eltern auch in Polen schwer finden lassen.

Die D.’s waren nämlich schon einmal in Polen, 24 Stunden in einem Flüchtlingslager. Beide berichten von menschenunwürdigen Zustände, beide wollen unter keinen Umständen dorthin zurück, wo sie eine Nacht im Stehen, ohne Nahrung und ohne Medikamente verbringen mussten.

Asyl in Not hat gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamts Beschwerde erhoben. Selbst die „Dublin-Verordnung“ enthält eine „humanitäre Klausel“, die es es jedem Mitgliedsstaat erlaubt, Familienangehörige zusammenzuführen, auch wenn er nicht zuständig ist. So etwa, wenn „die betroffene Person aufgrund einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung einer anderen Person angewiesen ist“.

All das trifft auf die D.’s zu. Unsere Einwände blieben ungehört. Der Asylgerichtshof hat die Beschwerde nicht einmal abgewiesen; er hat einfach gar nichts getan. Nicht einmal die „aufschiebende Wirkung“ zuerkannt. Wenn er das nicht binnen sieben Tagen tut, ist der Bescheid vollstreckbar.

Sonntag früh hat die Polizei Herrn und Frau D. aus der Wohnung ihres Sohnes in Bregenz geholt. Man brachte sie zunächst nach Wien ins Polizeigefängnis Rossauerlände. Sohn und Schwiegertochter fuhren ihnen nach, saßen verzweifelt in unserem Büro, wir konnten nichts für sie tun.

Man hat Herrn und Frau D. nach Polen abgeschoben. Dort sind sie allein.

Spendenkonto:

Raiffeisen (BLZ 32000),

Kontonummer 5.943.139, Asyl in Not

Newsletter-Updates

Enter your email address below and subscribe to our newsletter

Asyl in Not

Rechtsberatung

Wir ziehen um!

Unsere neue Adresse ist:

Werkl im Goethehof,
Schüttaustraße 1
1220 Wien

Unsere Beratung wird wie gewohnt jeden Montag zwischen 9 und 12 Uhr stattfinden.

Wir sind für euch da!

Komm in unser
Team!

Wir suchen immer angagierte Menschen die uns bei unserer Arbeit unterstützen wollen.