Deportationsgefahr
Islam Asuchanov: Neuer Asylantrag gestellt.
Abschiebung wäre Verfassungsbruch
Der gefolterte und traumatisierte Tschetschene Islam Asuchanov sitzt immer noch in Eisenstadt in Schubhaft. Gestern sollte er nach Russland deportiert werden. Er hat aber auf unseren Rat einen neuen Asylantrag gestellt. Bis darüber entschieden wird, ist die Abschiebung gestoppt.
Diesen Folgeantrag stützen wir auf objektive Nachfluchtgründe: Um die Deportation zu verhindern, mussten wir seinen Fall veröffentlichen. Sein Name und seine Geschichte stehen im Internet. Damit wurde erneut die Aufmerksamkeit seiner Verfolger auf ihn gezogen, sodaß im Falle seiner Deportation erneute, erhöhte Verfolgungsgefahr besteht.
Diesen – riskanten, jedoch objektiv unvermeidbaren – Schritt hat, wohlgemerkt, nicht er selber gesetzt, sondern
Asyl in Not. Daher steht ihm gemäß § 3 Absatz 2 des Asylgesetzes der Status des Asylberechtigten zu.
Der Ausgang des Verfahrens ist ungewiß, die Deportationsgefahr nur kurzfristig gebannt. Daher geht auch die Aktion „Notruf Asyl“, an der sich schon viele unserer Leserinnen und Leser beteiligt haben, weiter. Emails an: ministerbuero@bmi.gv.at.
Das Verbot der Folter, das Verbot unmenschlicher Behandlung (Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention) gilt absolut, ist von jeder Behörde unmittelbar zu befolgen und steht in Österreich im Verfassungsrang. Daher darf auch niemand in ein Land deportiert werden, wo ihm Folter oder unmenschliche Behandlung drohen. Ein solches Vorgehen wäre Verfassungsbruch.
Islam Asuchanov darf nicht abgeschoben werden! Amtsdirektor Andritsch muß aus dem Bundesasylamt hinaus.
Michael Genner
Obmann von Asyl in Not
Währingerstraße 59
1090 Wien
office@asyl-in-not.org
Tel.: 408 42 10-15; 0676 – 63 64 371
ZVR: 723727354
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