Frau Fekter hat also, nicht zuletzt unter dem Druck der öffentlichen Meinung, einen neuen Bleiberechtsentwurf vorgelegt; der Ministerrat hat ihn beschlossen. Einige Verbesserungen sind erkämpft worden:

vor allem, daß Leute, die ohnedies auf eigenen Füßen stehen, keinen „Paten“ brauchen; vielleicht auch (aber das wird erst die Praxis zeigen) Verbesserungen für binationale Paare durch die Möglichkeit der Inlandantragstellung.

Das ist ein Erfolg des Drucks, den wir NGOs ausgeübt haben. Aber die Hauptsache bleibt nach wie vor skandalös:

Es gibt zwar ein Antragsrecht, aber über den Antrag entscheidet in erster und einziger Instanz das Innenministerium! Diese absolutistische Macht einer Behörde, zu der wir in Fragen der Menschenrechte nicht das geringste Vertrauen haben, reduziert das Bleiberecht von neuem auf einen Gnadenakt.

Die Höchstgerichte, an die sich Fekters Opfer, da kein ordentliches Rechtsmittel möglich ist, dann wenden müssen, werden sich über ihre zusätzliche Belastung sicher freuen.

Normal wäre, daß zum Beispiel in Wien in erster Instanz die MA 35, auf dem Land die Bezirkshauptmannschaft entscheidet, daß dagegen eine Berufung an einen – neu zu schaffenden – unabhängigen Aufenthaltssenat möglich ist, der schon eine Vielzahl von Fehlentscheidungen beheben würde – und dann erst als letztes, außerordentliches Rechtsmittel die Höchstgerichte an die Reihe kommen.

So eine Reihenfolge nennt man „rechtsstaatliches Verfahren“. Für Frau Fekter ein Fremdwort offenbar.

Hinzu kommt das Damoklesschwert der Fristversäumung. Wer zu spät den Verlängerungsantrag stellt, ist illegal und fliegt aus dem Land.

Das hatten wir schon einmal: Löschnaks furchtbarer Jurist Manfred Matzka hatte diesen Fallstrick Anfang der Neunzigerjahre gespannt und damit tausende Menschen, die seit Jahren hier lebten und arbeiteten, um ihre Existenz gebracht.

Ja, und à propos Arbeit: Von einem Recht, während des Asylverfahrens zu arbeiten, lesen wir gar nichts in diesem so genannten Bleiberechtsentwurf. Genau das wäre aber das Wichtigste, um Menschen in die Gesellschaft zu integrieren.

Statt dessen steht da ausdrücklich in § 24 FPG, daß die Aufnahme einer Arbeit „nur nach Erteilung eines Aufenthaltsvisums möglich“ ist.

Frau Fekter wird also lernen müssen, daß sie sich mit diesem Gesetz nur neue Schwierigkeiten macht. Die wirklichen großen Fragen, von denen die Zukunft des Landes abhängt – Einwanderung, Menschenrechte, Arbeitsplätze – hat sie nicht einmal angerührt.

Michael Genner

Obmann von Asyl in Not

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