Folteropfer ohne Verhandlung negativ entschieden!

Der Bankrott des bürgerlichen „Rechtsstaates“ zeigte sich einmal mehr in einem ohne Verhandlung ergangenen Erkenntnis des BVwG, betreffend Hüseyin* , einem kurdischen Asylwerber aus der Türkei. Dieser war wegen seiner oppositionellen Tätigkeit über Jahre hinweg immer wieder verfolgt, misshandelt und gefoltert worden. Einen Arztbefund über seine eingeschlagenen Zähne legten wir als Beweis vor.


Das BVwG wies seine Beschwerde mit der Begründung ab, er habe bei der kurzen polizeilichen Erstbefragung, die gleich nach seiner Ankunft in Österreich stattfand, nichts und bei der darauffolgenden niederschriftlichen Befragung durch das BFA nur wenig, über die ihm widerfahrene Folter erzählt. **
Für uns (und alle Menschen, die über ein Mindestmaß an Empathie verfügen) war vollkommen klar, dass Hüseyin bei diesen Befragungen noch nicht in der Lage war, über die Folter zu sprechen.
Bereits 2004 stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass Asylsuchende bei ihrer Ankunft oft traumatisiert und infolgedessen nicht in der Lage sind, umfassend über das Erlittene zu berichten. Der polizeilichen Erstbefragung, sowie der erstinstanzlichen Befragung, komme daher nur ein geringerer Stellenwert zu. Das Asylgesetz enthält seit dieser Entscheidung kein grundsätzliches Neuerungsverbot!***
Weiters sieht eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2013 vor, dass Asylwerber, die vorbringen gefoltert worden zu sein, besondere Verfahrensgarantien brauchen, und dass ihnen vor der erstinstanzlichen Entscheidung ausreichend Zeit gegeben werden muss, um die nötigen Voraussetzungen zu schaffen, damit sie das Verfahren effektiv in Anspruch nehmen können. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das: Sie müssen erst einmal zur Ruhe kommen, bevor sie zur Folter befragt werden können!****

Über diese unmissverständlichen Regeln setzen sich BFA und BVwG permanent hinweg. Unserer (über einen befreundeten Rechtsanwalt eingebrachten) Beschwerde gegen dieses empörende Erkenntnis des BVwG hat der Verfassungsgerichtshof mittlerweile die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


*Name geändert
** L-5292218798-1
***VfGH vom 15.10.2004, G 237/03
****RICHTLINIE 2013/32/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes

Michael Genner
Obmann  Asyl in Not

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