Mitten in die Quarantänezeit wurde uns ein Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof zugestellt. Es ging um einen Klienten von uns, von dem wir bereits in einer vergangenen Aussendung berichtet haben: Hüseyin*, ein türkischer Kurde der in der Türkei verfolgt und gefoltert wurde. Sein Asylantrag wurde sowohl in der ersten Instanz vom BFA als auch in der zweiten Instanz vom BVwG Linz, Richter Egginger negativ entschieden – und dass ohne dass der Linzer Richter je eine mündliche Einvernahme anberaumt hat. Weiters wurden Gutachten von Folterexperten sowie ähnliche Fälle, in denen die Antragssteller*innen sofort Asyl bekommen haben, nicht beachtet.

Da wir keine ausgebildeten Anwält*innen beschäftigen, hätten wir an diesem Punkt leider, obwohl das Vorgehen der Behörden in diesem Fall klar unrechtens war, aufgeben müssen.

Doch dem Einsatz unserer Mitarbeiterin und eines solidarischen Anwalts haben wir zu verdanken, dass dieser Prozess doch noch eine Wendung zum Guten genommen hat: Wir sind mithilfe des Anwalts in die nächsthöhere Instanz, zum Verwaltungsgerichtshof, gezogen und haben dort die Sachlage vorgebracht.

Dieses Höchstgericht hat uns nun Recht gegeben! Es hat am 9. März 2020 entschieden, das Erkenntnis des BVwG Linz aufzuheben und zurückzuverweisen:

“Im vorliegenden Verfahren kann nicht davon gesprochen werden, dass der Revisionswerber den beweiswürdigenden Erwägungen des BFA in seiner Beschwerde bloß unsubtantiiert entgegengetreten wäre. Vielmehr setzte er sich ausführlich mit der Beweiswürdigung des BFA betreffend die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens auseinander und trat der Argumentation der Behörde substantiiert entgegen.

Insgesamt durfte das BVwG daher im Revisionsfall nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des §21 Abs 7 BFA-VG asugehen, sondern es hätte nach den dargestellten Kriterien eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.” (Ra2019/01/0499-7)

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