„Aufgrund der weiterhin bestehenden hohen Terrorgefahr wird von nicht unbedingt notwendigen Reisen abgeraten.“, warnt das österreichische Außenministerium auf seiner Homepage zu Pakistan.[1] „Eine Gefährdung durch politisch-religiös motivierte Gewalttaten besteht landesweit.“


„Aufgrund der weiterhin bestehenden hohen Terrorgefahr wird von nicht unbedingt notwendigen Reisen abgeraten.“, warnt das österreichische Außenministerium auf seiner Homepage zu Pakistan.[1] „Eine Gefährdung durch politisch-religiös motivierte Gewalttaten besteht landesweit.“

Pakistan selbst hat Ausländer davor gewarnt, ohne Sicherheitsvorkehrungen und Rücksprache mit Sicherheitsbehörden Ortswechsel vorzunehmen, die Gefährdung ein Opfer terroristisch motivierter Gewalttaten, vor allem von Sprengstoffanschlägen und Selbstmordattentaten zu werden, wird als weiterhin hoch angesetzt. „Terroristische Anschläge, ausgeführt von fundamentalistischen Gruppen, wie den Taliban oder dem Terrornetzwerk Al-Qaida, kommen im ganzen Land vor.“

Pakistan – ein Staat also, der durch Gewalt geprägt ist, in dem religiöse Unruhen an der Tagesordnung sind, Taliban und andere Extremisten sich breit gemacht haben und man besser nur flankiert von Bewaffneten auf die Straße geht. Ein Staat, in den Österreich abschiebt, und zwar ohne viel Federlesen zu machen.

Fast 1000 von dort geflohene Menschen haben 2011 in Österreich Schutz erfleht, nur vieren wurde im selben Zeitraum auch Schutz gewährt. Trotz dieser niedrigen Anerkennungsrate fliehen immer mehr Menschen aus dem verfallenden Staat. 2012 waren es bis November schon 1718, die sich nach Österreich gerettet haben, bloß 14 wurden als schutzbedürftig angesehen.[2]

Unsere Behörden und Gerichte sind sich der Lage vor Ort durchaus bewusst. So spricht man in Entscheidungen davon, dass Pakistan eine der brisantesten Regionen der Welt ist, weist darauf hin, dass das Land im Zuge der Überschwemmungen des Jahres 2010 von einer der größten humanitären Krisen seiner Geschichte betroffen wurde, listet die tausenden Toten und Verletzten des letzten Jahres auf und beziffert alleine die Zahl der Binnenvertriebenen auf 2,7 Millionen Menschen.[3]

Sobald es aber darum geht, einen Menschen abschieben zu dürfen, spricht man davon, dass sich der Herkunftsstaat „in keinem Zustand willkürlicher Gewalt befindet“, „nicht festgestellt werden“ kann, „dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit“ besteht.[4] Eine Ausweisung wird nicht als unmenschliche Handlung angesehen. So entscheidet Österreich in hunderten Fällen, und zwar meist ohne ausführliche Begründung.

Die Proteste der Flüchtlinge in der Votivkirche sind in diesem Licht zu sehen. Sie stammen großteils aus Pakistan und sehen sich damit konfrontiert, dass unser Staat nicht bereit ist ihnen zu helfen. In Panik vor einer Abschiebung gefährden sie im Hungerstreik eher Gesundheit und Leben als in ein Land zurückzukehren, das schon fast 3 Millionen andere vertriebene Heimatlose beherbergt und in dem Hass und Gewalt den Alltag prägen.

Das sollte bei Bundesasylamt und Asylgerichtshof zu Nachdenken anregen. Es ist eine Sache, kein Asyl zu gewähren, weil keine persönliche Verfolgung zu erkennen ist. Es ist aber eine ganz andere, generell keinen subsidiären Schutz zuzuerkennen und trotz Reisewarnungen und Länderfeststellungen wie den oben zitierten davon zu sprechen, dass für Flüchtlinge aus Pakistan in ihrem Herkunftsstaat keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder einer Verletzung ihres Rechts auf Leben besteht.

Bei einer menschenrechtlich derart brisanten Angelegenheit wie der Abschiebung eines Menschen in einen gescheiterten Staat voll innerer Konflikte und humanitärer Katastrophen kann nur – wenn man schon eine Ausweisung nicht als generell unzulässig ansieht – nach einer ausführlichen Einzelfallprüfung, in der zunächst eine konkrete für den Asylwerber sichere Region gefunden werden muss und neben dem Vorhandensein eines sozialen Netzes vor Ort, der Erreichbarkeit einer konkreten sicheren Region und der dortigen Sicherheitslage, der Arbeitsfähigkeit und der Ausbildung, der religiösen Einstellung, der wirtschaftlichen Lage im Staat und in der konkreten Region auch andere individuelle Umstände ausführlich abgewogen und detailliert berücksichtigt werden müssen, die Zulässigkeit einer Ausweisung festgestellt werden.

Bedenklich ist, dass pakistanische Flüchtlinge sich hier inmitten der Bundeshauptstadt von Hungertod und Erfrierungen bedrohen lassen müssen, um dem Staat den Ernst der Lage klar zu machen. Denn Menschen dürfen in einem demokratischen, den Menschenrechten verpflichteten Rechtsstaat grundsätzlich nicht mit zweierlei Maß gemessen werden. Ein Staat, der seine eigenen Bürger dringendst davor warnt sich in Pakistan fürchterlichen Gefährdungen auszusetzen, muss sich dieselben Gefahren auch vor Augen halten, wenn er über das Schicksal jener entscheidet, die ihn um Schutz bitten.

Mag. Norbert Kittenberger
Rechtsberater, Asyl in Not

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Kontonummer 5.943.139, Asyl in Not


[1] Siehe http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/pakistan-de.html (Zugriff am 11.01.2013).

[2] So ergibt es sich aus den Asylstatistiken des BMI zum Jahr 2011 und zum November 2012.

[3] Siehe dazu etwa die Entscheidung: AsylGH 11.12.2012, E12 427388-1/2012.

[4] Siehe dazu dieselbe Entscheidung.

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