Fallbeispiele von Mag. Judith Ruderstaller und Michael Genner
Kein Asyl für anerkannten Flüchtling!

Gestern berichteten wir über unseren tschetschenischen Freund S., den wir wegen Suizidgefahr auf die Baumgartner Höhe bringen mussten, weil er die lange Wartezeit nicht ertrug, die der Asylbeamte Mag. Macek über ihn verhängt hatte. Leider ist das aber kein Einzelfall.

Auch ein anderer Tschetschene, Aslan, war – nach ebenso unendlichen Dublinverfahren – über ein Jahr bei Mag. Macek in der Erstinstanz anhängig, bis er wenigstens einen negativen Bescheid bekam….

Dabei ist sein Status als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention längst festgestellt. Aslan wurde nämlich in Aserbaidschan, seinem ersten Zufluchtsland, im Jahre 2003 vom dortigen UNHCR-Büro als Mandatsflüchtling anerkannt. UNHCR ermöglichte ihm dann im Rahmen eines Neuansiedlungsprogramms (Resettlement) die Ausreise nach Schweden, wo er Schutz erhielt.

Aslan ist Folteropfer; er mußte tagelang in einer Grube im eiskalten Wasser stehen. An den Folgen der Erfrierungen leidet er heute noch: schwere Durchblutungsstörungen; mittlerweile wurden ihm in Österreich mehrere Zehen amputiert.

Leider wurde er aber in Schweden aber kaum ärztlich versorgt. Außerdem vertrug er das kalte nördliche Klima nicht und kehrte daher nach einem Jahr nach Aserbaidschan zurück. Von dort versuchte er, nach Tschetschenien zu reisen, in der Hoffnung, die Lage hätte sich beruhigt.

Er wurde aber sofort verhaftet. Erst als er (unter Druck) unterschrieb, er werde für den russischen Geheimdienst arbeiten, kam er frei. Und flüchtete sofort wieder. Diesmal, via Slowakei, nach Österreich.

Aslan wurde zweimal von Österreich in die Slowakei abgeschoben, wo die Anerkennungsrate Null Prozent beträgt. Beim dritten Anlauf nahmen ihn die Slowaken nicht mehr zurück, sodaß Österreich nichts übrig blieb, als sich zuständig zu erklären. Das war im Februar 2008…

Im April 2008 waren wir bei Herrn Mag. Macek im Asylamt Wien zur Einvernahme. Ist schon ziemlich lang her, oder nicht?

Auch in diesem Fall ordnete Macek eine neuerliche Untersuchung durch einen Psychiater auf Kosten der Steuerzahler an, obwohl Aslans schlechter Gesundheitszustand schon oftmals von unabhängigen Experten bescheinigt worden war.

Dieser Psychiater stellte im Mai 2008 eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion fest; möglicherweise habe die (Jahre zurückliegende) Folter zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt.

Dieses Gutachten vom Mai 2008, samt Länderberichten zur Lage in Tschetschenien, schickte uns Herr Macek im Oktober (!) zum Parteiengehör.

In unserer Stellungnahme schrieben wir, das Gutachten bestätige Aslans schlechten Zustand; die Länderberichte hingegen (in denen es hieß, die Sicherheitslage habe sich „dramatisch verbessert“, mit dem zynischen Zusatz: „für nordkaukasische Standards“) seien schöngefärbt.

Dann vergingen wieder sieben Monate ohne Bescheid.

Kurz bevor wir (wie im Fall S.) Devolution beantragt hätten, hat Herr Macek dann doch noch einen Bescheid zustande gebracht. Natürlich negativ. Und mit haarsträubenden Begründungen:

Macek behauptet in diesem Bescheid, Aslans Flüchtlingsstatus werde von UNHCR nur bis zum Tag seiner Abreise nach Schweden bestätigt! Er glaubt offenbar, dass die Flüchtlingseigenschaft durch die Asylgewährung erlischt… Was wohl nicht ganz im Sinne der Erfinder der Genfer Flüchtlingskonvention sein kann.

Befangenheit der Behörde

Macek zitiert dann noch Berichte, in denen es heißt, der prorussische Massenmörder Kadyrow habe „seinen jugendlichen Übermut abgelegt“ und sei „viel verantwortungsvoller geworden“. Auf der Zunge zergehen lassen muß man sich aber seinen folgenden Satz:

„Auch wenn Ihr Vertreter von einem ‚Regime’ spricht, ist doch nicht zu übersehen, daß Tschetschenien als nunmehr ruhigste der Republiken im Kaukasus anzusehen ist.“

Dem Beamten missfällt also der (abwertende) Ausdruck „Regime“ für das, was Kadyrov und seine Clique eben darstellen; er hält lobend fest, daß in Tschetschenien Ruhe herrscht. Daß es die Ruhe des Friedhofs sein könnte, kommt ihm offenbar gar nicht in den Sinn.

In unserer Beschwerde schrieben wir, daß diese befürwortende Haltung des Behördenorgans gegenüber dem Kadyrov-Regime auf seine politische Befangenheit gegenüber tschetschenischen Flüchtlingen schließen läßt, sodaß der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grunde rechtswidrig ist.

Wir lehnen Macek daher in diesem und jedem künftigen Verfahren tschetschenischer Flüchtlinge wegen Befangenheit ab und erwarten, daß alle anderen NGOs ab jetzt das Gleiche tun. Aslans Verfahren ist beim Asylgerichtshof anhängig.

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