Frau Prokops Büro schickt an alle unsere Leserinnen und Leser, die Protestmails geschickt haben, Schimmelbriefe, die die Rechtslage verdrehen.

Darin heißt es u.a., daß Ali Reza aus seinem Quartier „verschwand“ (woraufhin das Asylverfahren eingestellt wurde) – ohne zu erwähnen, daß er mittlerweile wieder einen Wohnsitz hatte, sodaß das Asylverfahren fortzusetzen war. Weiters heißt es wörtlich:

„In der Folge wurde Herr K. im Februar d.J. in Wien im Zustand der Mittellosigkeit angetroffen. Ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Mittel zu seinem Unterhalt musste Herr K. in Schubhaft genommen werden und es war ein Aufenthaltsverbot zu erlassen.“

Diese Antwort des Innenministeriums ist falsch. Ein Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit kann, aber muß nicht verhängt werden (§ 36 Abs 1 iVm § 36 Abs 2 Z 7 Fremdengesetz). Bei Asylwerbern mit Aufenthaltsberechtigung ist es überhaupt verboten (§ 21 Asylgesetz). Und die Aufenthaltsberechtigung stand Ali Reza ab dem Zeitpunkt wieder zu, wo er eine Meldeadresse besaß.

Auch die Schubhaft muß nicht, sondern kann verhängt werden (§ 61 Fremdengesetz). Und auch nur, sofern es notwendig ist, um das Verfahren zu sichern. Die Behörde kann auch das „gelindere Mittel“ (z.B. Unterbringung in einer Wohnung) anwenden (§ 66), wenn sie Grund zur Annahme hat, daß der Zweck auch durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Überhaupt verboten ist die Verhängung der Schubhaft gegen Asylwerber mit Aufenthaltsberechtigung (§ 21 Asylgesetz).

Ali Reza hatte eine neue Adresse; die Behörde hätte nichts weiter tun müssen als den UBAS davon zu verständigen. Der UBAS hätte das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt, sowie er es jetzt auf meinen Antrag hin tut.

Statt dessen hat die Behörde Ali Reza eingesperrt. Es gab dafür keinen zwingenden Grund. Diese Vorgangsweise läßt nichts Gutes für die Zukunft erwarten. Wie wir hören, sieht der neueste Asylgesetzentwurf vermehrte Schubhaft vor. Dann wird die Regierung aber auch auf vermehrten Widerstand stoßen.

Michael Genner,
Asyl in Not

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